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Präambel
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Da die Anerkennung der
angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt
bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte
zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet
worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen,
das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist,
die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen,
damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum
Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es
notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der
Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der
menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und
Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich
verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis
dieser Rechte und
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Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
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verkündet die
Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu
erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle
Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht
und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende nationale und
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Einhaltung durch die
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Bevölkerung der
Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
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Artikel 1: Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im
Geist der Brüderlichkeit begegnen.
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Artikel 2: Jeder
hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach
Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft,
Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
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Des weiteren darf kein
Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen
oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine
Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt
oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt
ist.
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Artikel 3: Jeder
hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
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Artikel 4: Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
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Artikel 5: Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender
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Behandlung oder Strafe unt
erworfen werden.
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Artikel 6: Jeder
hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu
werden.
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Artikel 7: Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben
Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die
gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede
Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
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Artikel 8: Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
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innerstaatlichen Gerichten gegen
Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem
Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
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Artikel 9: Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
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Artikel 10: Jeder
hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei
einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in
voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches
Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
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Artikel 11: Jeder,
der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das
Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in
einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine
Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung
oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung
nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar
war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
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verhängt werden.
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Artikel 12: Niemand
darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, seine
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Wohnung und seinen Schriftverkehr
oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
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Artikel 13: Jeder
hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen
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Aufenthaltsort frei zu wählen.
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines
eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
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Artikel 14: Jeder
hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu
suchen und zu genießen.
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Dieses Recht kann nicht in
Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die
tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art
oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
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Artikel 15: Jeder
hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
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Niemandem darf seine
Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht
versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.
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Artikel 16:
Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit
oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu
gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während
der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
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Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.
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Die Familie ist die natürliche
Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat.
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Artikel 17: Jeder
hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
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Niemand darf willkürlich
seines Eigentums beraubt werden.
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Artikel 18: Jeder
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder
Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
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Artikel 19: Jeder
hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen
ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und
ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
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Artikel 20: Alle
Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
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Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung anzugehören.
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Artikel 21: Jeder
hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei
gewählte Vertreter mitzuwirken.
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Jeder hat das Recht auf gleichen
Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
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Der Wille des Volkes bildet die
Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer
Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum
Ausdruck kommen.
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Artikel 22: Jeder
hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale
Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen
und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung
der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen,
die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
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Artikel 23: Jeder
hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
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Jeder, ohne Unterschied, hat das
Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
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Jeder, der arbeitet, hat das
Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und
seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende
Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere
soziale Schutzmaßnahmen.
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Jeder hat das Recht, zum Schutz
seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen
beizutreten.
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Artikel 24: Jeder
hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen
bezahlten Urlaub.
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Artikel 25: Jeder
hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und
notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht
auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei
anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
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Mütter und Kinder haben
Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle
Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den
gleichen sozialen Schutz.
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Artikel 26: Jeder
hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum
mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung.
Der Grundschulunterricht ist obligatorisch.
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Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der
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Hochschulunterricht muss allen
gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen
stehen.
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Die Bildung muss auf die volle
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die
Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis,
Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen
rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der
Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des
Friedens förderlich sein.
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Die Eltern haben ein vorrangiges
Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern
zuteil werden soll.
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Artikel 27: Jeder
hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
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Jeder hat das Recht auf Schutz
der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von
Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
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Artikel 28: Jeder
hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der
die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten voll verwirklicht werden können.
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Artikel 29: Jeder
hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die
freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
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Jeder ist bei der Ausübung
seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der
öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer
demokratischen Gesellschaft zu genügen.
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Diese Rechte und Freiheiten
dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
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Artikel 30: Keine
Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden,
dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum
Ziel hat.
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